Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, nachdem Frau ... bereits seit dem 1. März 1992 in die Mietergemeinschaft aufgenommen ist, der Aufnahme von Frau ... als Hauptmieterin in den Mietvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten vom 27. März 1985 über die Wohnung ... in ..., 1. Obergeschoss, zuzustimmen.
Zwar enthält der Mietvertrag vom 27. März 1985 keine Verpflichtung der Beklagten als Vermieterin, dem vertraglichen Beitritt bzw. Eintritt eines neuen Mieters in das Mietverhältnis zuzustimmen. Ausdrücklich ist eine Mietnachfolge- oder Eintrittsklausel zwischen den Parteien nicht vereinbart. In § 9 des Mietvertrages ist lediglich die Untervermietung formularmäßig geregelt.
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