LG Braunschweig - Urteil vom 01.11.1995
12 S 86/95
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 291
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 16.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen C 288/95

Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung

LG Braunschweig, Urteil vom 01.11.1995 - Aktenzeichen 12 S 86/95

DRsp Nr. 2001/8480

Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung

Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach für die Haltung von Tieren die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, ist unwirksam, da sie nicht zwischen größeren Tieren, deren Haltung die Wohnung und andere Mietparteien beeinträchtigen kann, und solchen, bei denen dies ausgeschlossen ist, unterscheidet. Die Haltung eines Hundes stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch einer Mietwohnung dar, da die Möglichkeit, Tiere zu halten, zum Inbegriff des Wohnens, mithin zum Gebrauch der Mietsache, den der Vermieter zu gewähren hat, zählt.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe: