BGH - Beschluss vom 25.10.2022
VIII ZR 223/21
Normen:
BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 558 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 220 C 224/18
LG Köln, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 125/19

Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (hier: Kölner Mietspiegel)

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 223/21

DRsp Nr. 2023/4693

Zustimmung eines Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (hier: Kölner Mietspiegel)

1. Eine Überzeugungsbildung des Tatrichters auf Grundlage einer durch einen Sachverständigen vorgenommenen Einordnung einer Wohnung in einen (einfachen) Mietspiegel begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Verwendung eines Mietspiegels zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete schließen sich nicht aus.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB a.F. § 558 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch.

Der Beklagte ist seit 2002 Mieter einer 71 qm großen Wohnung der Klägerin in Köln. Die Nettokaltmiete betrug seit dem 1. August 2005 monatlich 769,49 €.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 861,23 € mit Wirkung ab 1. April 2018. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.