Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2021 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch.
Der Beklagte ist seit 2002 Mieter einer 71 qm großen Wohnung der Klägerin in Köln. Die Nettokaltmiete betrug seit dem 1. August 2005 monatlich 769,49 €.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 861,23 € mit Wirkung ab 1. April 2018. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.
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