LG Karlsruhe - Urteil vom 30.05.1989
6 S 70/88
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 496
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 20.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 70/88

Zustimmung zur Errichtung einer Amateurfunkanlage

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 6 S 70/88

DRsp Nr. 2001/10187

Zustimmung zur Errichtung einer Amateurfunkanlage

Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter der Errichtung einer Antennenanlage für eine Amateurfunkstelle zustimmt.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger nur noch den im ersten Rechtszug hilfsweise gestellten Antrag in genauerer Fassung verfolgt, ist nicht begründet: Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte der Errichtung einer Antennenanlage für eine Amateurfunkstelle entsprechend den VDE-Bestimmungen, bestehend aus einem Standrohr von nicht mehr als 6 m Länge und einer aufgesetzten Stabantenne nebst Seitenstrahlern der Marke C. A., Modell CA-2 x 4 FA, auf der Hofseite des Daches des Anwesens ...straße 99 in der Nähe des Dachfensters zustimmt.