Die Beklagten sind Mieter bei der Klägerin. Sie bewohnen seit dem 01.07.1983 eine 53,85 qm große Dreizimmerwohnung mit kleiner Küche im Dachgeschoss des klägerischen Hauses zusammen mit ihrem Kind.
Nach Nr. 7, 1 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages sind, ist den Mietern "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung die Haltung eines Tieres nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens gestattet".
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