AG Osnabrück - Urteil vom 17.07.1987
14 C 202/87
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 380

Zustimmung zur Haltung eines Hundes

AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987 - Aktenzeichen 14 C 202/87

DRsp Nr. 2001/8525

Zustimmung zur Haltung eines Hundes

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter zu untersagen, einen Hund ständig in der Wohnung aufzunehmen, wenn es hierdurch zu Beeinträchtigungen und Belästigungen von Mitmietern kommt. Er ist jedoch nicht berechtigt, dem Mieter zu untersagen, den Hund stundenweise aus Anlaß von Besuchen seines Halters in die Wohnung zu lassen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Aufnahme eines Hundes in die Wohnung der Beklagten. Ferner verlangt der Kläger die Beseitigung von Schäden, die die Beklagte in der Wohnung angerichtet hat.

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ..., ..., in dem die Beklagte eine Wohnung in der I. Etage bewohnt. Er betreibt in diesem Haus einen Imbiss und einen Frisiersalon. In der Wohnung der Beklagten hält sich zeitweise der als Wachhund ausgebildete Schäferhund des Herrn ... auf. Ferner verursachte die Beklagte bei Einzug in die Wohnung einen Schaden an der Küchen-/Schlafzimmertür.

Der Kläger behauptet, der Hund halte sich ständig über Nacht und am Wochenende in der Wohnung der Beklagten auf. Laut Mietvertrag sei jedoch jegliche Tierhaltung verboten. Auch habe er der Beklagten die Aufnahme des Hundes nicht ausdrücklich gestattet. Zudem stellte der Hund eine Gefahr dar. Er habe vor kurzem Herrn ... in den Arm gebissen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,