Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Entfernung des von der Beklagten in ihrer Wohnung gehaltenen Schäferhundes begehrt und Hundehaltung durch die Beklagte von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig macht. Im übrigen unterliegt sie der Abweisung.
1.
Der Klägerin steht nach § 550 BGB ein Anspruch auf Entfernung des von der Beklagten in ihrer Mietwohnung gehaltenen Schäferhundes zu.
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