AG Köln - Urteil vom 09.10.1996
219 C 227/96
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 109

Zustimmung zur Haltung eines Schäferhundes

AG Köln, Urteil vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 219 C 227/96

DRsp Nr. 2001/8515

Zustimmung zur Haltung eines Schäferhundes

Bei größeren Hunden, insbesondere auch Schäferhunden, ist die Gefahr der Gefährdung oder auch nur Belästigung von Mitbewohnern eines Mehrfamilienhauses oder von Nachbarn nie gänzlich auszuschließen. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu erteilen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin Entfernung des von der Beklagten in ihrer Wohnung gehaltenen Schäferhundes begehrt und Hundehaltung durch die Beklagte von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig macht. Im übrigen unterliegt sie der Abweisung.

1.

Der Klägerin steht nach § 550 BGB ein Anspruch auf Entfernung des von der Beklagten in ihrer Mietwohnung gehaltenen Schäferhundes zu.