OLG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2019
2 UF 112/17
Normen:
BGB § 1586a; GG Art. 9 Abs. 1; BGB § 563 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 670
ZMR 2021, 110
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 25.08.2017

Zuweisung einer EhewohnungFehlende Mitgliedschaft in einer WohnungsbaugenossenschaftKündigung aus wichtigem Grund wegen fehlender Mitgliedschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 2 UF 112/17

DRsp Nr. 2019/17094

Zuweisung einer Ehewohnung Fehlende Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft Kündigung aus wichtigem Grund wegen fehlender Mitgliedschaft

1. Die fehlende Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft steht der Zuweisung der Ehewohnung nach § 1586a BGB für sich genommen nicht entgegen. 2. Wegen Art. 9 Abs. 1 GG unzulässig ist aber die Übertragung der Mitgliedschaft im Rahmen der Zuweisungsentscheidung. 3. Die Genossenschaft kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gem. § 563 Abs. 4 BGB kündigen, wenn der die Wohnung zugewiesen erhaltene Ehegatte nicht Mitglied der Genossenschaft ist. 4. Die Genossenschaft kann sich auf die Kündigung aus wichtigem Grund wegen der fehlenden Mitgliedschaft aber nur dann berufen, wenn sie dem Nichtmitglied zuvor eine Mitgliedschaft zu den üblichen Konditionen erfolglos angeboten hat. 5. Solange das Nichtmitglied daher bereit und in der Lage ist, in die Genossenschaft einzutreten, hat die Billigkeitsabwägung im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nach § 1568a BGB auch bei einer genossenschaftlichen Wohnung nach den gewöhnlichen Maßstäben zu erfolgen. 6. Dabei ist die erste Tatbestandalternative des § 1568a Abs. 1 BGB "in stärkerem Maße angewiesen sein" vorrangig vor der Tatbestandalternative "sonstige Billigkeitsgründe" zu prüfen.