OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2020
1 B 1242/20
Normen:
BPolBG § 4 Abs. 2; VwVfG § 35 S. 1;
Fundstellen:
ZBR 2021, 280
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 478/20

Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Bundespolizeidirektion als Umsetzung durch Wechsel der Bundespolizeiinspektion; Mitteilung der Feststellung des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Beamten über seine Polizeidienstunfähigkeit als unselbständiger Verfahrensschritt ohne Regelungscharakter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 1 B 1242/20

DRsp Nr. 2020/17004

Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Bundespolizeidirektion als Umsetzung durch Wechsel der Bundespolizeiinspektion; Mitteilung der Feststellung des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Beamten über seine Polizeidienstunfähigkeit als unselbständiger Verfahrensschritt ohne Regelungscharakter

Die dem Beamten mitgeteilte Feststellung des Dienstvorgesetzten nach § 4 Abs. 2 BPolBG, er sei polizeidienstunfähig, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Verfahrensschritt ohne Regelungscharakter, der die den Status des Beamten ändernde oder berührende Entscheidung des Dienstherrn über dessen weitere Verwendung nur vorbereitet. Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Bundespolizeidirektion ist auch dann eine Umsetzung, wenn mit ihr ein Wechsel der Bundespolizeiinspektion verbunden ist.

Tenor

Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BPolBG § 4 Abs. 2; VwVfG § 35 S. 1;

Gründe