OLG Rostock - Beschluß vom 26.02.1996
4 W 95/95
Normen:
ZPO § 721 § 765a ;
Fundstellen:
InVo 1996, 276
OLGReport-Rostock 1996, 211
RAnB 1996, 202

Zwangsräumung von Wohnraum

OLG Rostock, Beschluß vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 4 W 95/95

DRsp Nr. 1996/29025

Zwangsräumung von Wohnraum

»1. Führt die bevorstehende Zwangsräumung für den Mieter von Wohnraum zu einer ernstzunehmenden Gefährdung seiner Gesundheit oder wirkt sich diese gar lebensbedrohlich aus, bedeutet sie für den Schuldner eine sittenwidrige Härte.2. Die Zwangsvollstreckung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einstweilen einzustellen oder Anordnung von Räumungsschutz auf Dauer geboten.«

Normenkette:

ZPO § 721 § 765a ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 793 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Drohende Obdachlosigkeit für sich keine besondere Härte i.S. von § 765 a Abs. 1 ZPO Gebotene Berücksichtigung der Wertentscheidungen des GG und der Grundrechte des Schuldners Interessenabwägung; Vollstreckung u.U. unverhältnismäßig und gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßend keine entsprechende Prüfung durch das LG weitere Aufklärung erforderlich