KG - Urteil vom 25.04.2022
8 U 158/21
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 99/21

Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde eines NotarsUnwirksame Kündigung eines MietvertragesKündigungsrelevanter Rückstand einer vertraglich vereinbarten GesamtmieteGeschäftsschließung beruhend auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

KG, Urteil vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 158/21

DRsp Nr. 2022/6695

Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde eines Notars Unwirksame Kündigung eines Mietvertrages Kündigungsrelevanter Rückstand einer vertraglich vereinbarten Gesamtmiete Geschäftsschließung beruhend auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 01.09.2021 - 38 O 99/21 - abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Mxxxxxx Pxxxxxxx vom 11.7.2013, UR-Nr.: 168/2013, welche auf die Kündigung vom 01.12.2020 gestützt wird, wird für unzulässig erklärt.

Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.