BAG - Urteil vom 23.03.2017
6 AZR 404/16
Normen:
InsO § 53; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 208 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; MTV für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie vom 08.12.2004 § 10;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1222/15
ArbG Düsseldorf, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 238/15

Zweck einer Sonderzahlung maßgeblich für Einordnung als Masseverbindlichkeit im InsolvenzverfahrenSonderzahlung mit Betriebstreuecharakter als MasseverbindlichkeitMasse- und Neumasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den InsolvenzverwalterSynallagma zwischen Leistung und Gegenleistung nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitParallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 264/16 - v. 23.03.2017

BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 404/16

DRsp Nr. 2017/5902

Zweck einer Sonderzahlung maßgeblich für Einordnung als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren Sonderzahlung mit Betriebstreuecharakter als Masseverbindlichkeit Masse- und Neumasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitParallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 264/16 - v. 23.03.2017

1. Unter welchen Voraussetzungen jährliche Sonderzahlungen als Masseverbindlichkeiten i.S.v. §§ 53, 55 InsO anzusehen sind, hängt vom Zweck der Sonderzahlung ab. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen zu ermitteln. 2. Sonderzahlungen mit reinem Betriebstreuecharakter, deren Stichtag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, sind Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 3. Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit tritt neben die Insolvenzeröffnung ein weiterer rechtlicher Einschnitt. § 209 InsO ordnet in diesem Fall die insolvenzrechtliche Rangfolge der Masseverbindlichkeiten.