LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2022
11 Sa 46/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 436/20

Zweckbestimmung einer Sonderzahlung durch ArbeitgeberSonderzahlung im Zweifel synallagmatischBetriebliche Übung bei SonderzahlungenPositive Bestätigung bei SonderzahlungenBerücksichtigung von Arbeitsunfähigkeit bei Sonderzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 46/21

DRsp Nr. 2022/8328

Zweckbestimmung einer Sonderzahlung durch Arbeitgeber Sonderzahlung im Zweifel synallagmatisch Betriebliche Übung bei Sonderzahlungen Positive Bestätigung bei Sonderzahlungen Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeit bei Sonderzahlung

1. Will der Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Vereinbarung ergeben, weil diese ja vom gesetzlich geregelten Synallagma abweicht (Stichwort: Positive Bestätigung).2. Teilt der Arbeitgeber nicht mit, unter welchen Voraussetzungen die Sonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) geleistet wird, ist anzunehmen, dass es sich um eine im Synallagma stehende Leistung handelt. Das führt jedoch dazu, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht berücksichtigt werden können, wenn diesbezüglich eine Zurechnung zum Arbeitgeberrisiko durch Gesetz oder Kollektivvereinbarung nicht erfolgt ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 10.06.2021 - 5 Ca 436/20 - abgeändert.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020.

1. 2.