BayObLG - Beschluß vom 09.05.1994
2Z BR 23/94
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 64
WuM 1995, 50

Zweckbestimmung für ein Sondereigentum

BayObLG, Beschluß vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 23/94

DRsp Nr. 1995/1300

Zweckbestimmung für ein Sondereigentum

»Die Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung als "Geschäftsräume, bestehend aus Flur, 2 WC, 1 Laden, 1 Magazinraum und 2 Lagerräumen" und im Aufteilungsplan als "Gewerbliche Einheit Chemische Reinigung" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Die Nutzung des Sondereigentums als Chemische Reinigung ist zulässig, auch soweit es sich nicht nur um eine Annahmestelle, sondern um einen Reinigungsbetrieb handelt.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Das Teileigentum des Antragsgegners ist im Grundbuch wie folgt beschrieben:

... Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an Geschäftsräume Nr. 36 laut Aufteilungsplan ...

In der im Grundbuch in Bezug genommenen Teilungserklärung ist das Teileigentum Nr. 36 wie folgt bezeichnet:

Miteigentumsanteil von ... verbunden mit dem Sondereigentum der im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräume, bestehend aus Flur, 2 WC, Büro, 1 Ladenraum, 1 Magazinraum und der zwei Lagerräume im Kellergeschoß.

In dem bei den Grundakten befindlichen Aufteilungsplan ist das Teileigentum Nr. 36 mit dem Stempelaufdruck "Gewerbliche Einheit Chemische Reinigung" versehen.