KG - Beschluss vom 13.12.2004
24 W 51/04
Normen:
BGB § 1004 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 148
WuM 2005, 207
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 126/03 WEG - 31.10.2003,
AG Wedding - 70 II 132/02 WEG I,

Zweckwidrige Nutzung von Wohnungseigentum bei Vermietung an Suchtkranke (Enthospitalisierung)?

KG, Beschluss vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 24 W 51/04

DRsp Nr. 2005/1250

Zweckwidrige Nutzung von Wohnungseigentum bei Vermietung an Suchtkranke (Enthospitalisierung)?

»Die Vermietung von Wohnungseigentum eines Betreuungsvereins an Suchtkranke, die aus der Anstaltsunterbringung entlassen worden sind, kann sich im Rahmen zulässiger Wohnzwecke halten. Die Nutzung zweier Wohnungen in einem Reihenhaus mit acht Wohnungen durch Betreuungspersonen für die Suchtkranken beeinträchtigt die Wohnungseigentümer in daneben stehenden Reihenhäusern nicht stärker als eine Wohnnutzung.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 14 Nr. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.