BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 614/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; AB BVW § 6 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1050/16
ArbG Düsseldorf, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3719/16

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 614/17

DRsp Nr. 2020/3722

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten sowie der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2017 - 6 Sa 1050/16 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung sowie der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2016 - 5 Ca 3719/16 - teilweise abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Mai 2018 über den Betrag von 2.804,55 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 116,23 Euro brutto zu zahlen.