LAG Nürnberg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 83/17
ArbG Würzburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 418/16
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksSachgruppenvergleich als Grundlage des GünstigkeitsvergleichsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019
BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 336/18
DRsp Nr. 2020/3721
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksSachgruppenvergleich als Grundlage des GünstigkeitsvergleichsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019
Orientierungssätze:1. Im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen einerseits und anspruchsbegründenden Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung andererseits gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (Rn. 46).2. Die Frage, ob eine einzelvertragliche Vereinbarung abweichende günstigere Regelungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung enthält, ist anhand eines Vergleichs zwischen der Regelung im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung (sog. Günstigkeitsvergleich) zu beurteilen. Dabei ist ein sog. Sachgruppenvergleich vorzunehmen. Die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der Regelungen sind zu vergleichen (Rn. 47).
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