BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 336/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; AB BVW § 6 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gesamtversorgung Nr. 9
AuR 2020, 234
BB 2020, 691
EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 54
EzA-SD 2020, 8
NZA 2020, 522
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 83/17
ArbG Würzburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 418/16

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksSachgruppenvergleich als Grundlage des GünstigkeitsvergleichsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 336/18

DRsp Nr. 2020/3721

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Sachgruppenvergleich als Grundlage des Günstigkeitsvergleichs Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Orientierungssätze: 1. Im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen einerseits und anspruchsbegründenden Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung andererseits gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (Rn. 46). 2. Die Frage, ob eine einzelvertragliche Vereinbarung abweichende günstigere Regelungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung enthält, ist anhand eines Vergleichs zwischen der Regelung im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung (sog. Günstigkeitsvergleich) zu beurteilen. Dabei ist ein sog. Sachgruppenvergleich vorzunehmen. Die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der Regelungen sind zu vergleichen (Rn. 47).