LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2017
7 Sa 192/17
Normen:
ZPO § 322; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1620/16

Zweigliedriger StreitgegenstandsbegriffAuslegung einer Regelung zur Höhergruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 192/17

DRsp Nr. 2019/13080

Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Auslegung einer Regelung zur Höhergruppierung

Für die Frage, ob es sich in einem zweiten Prozess um denselben Streitgegenstand handelt, kommt es auf Klageantrag und Klagegrund an (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Bei der Auslegung einer Regelung zur Höhergruppierung ist auch auf das Interesse beider Parteien abzustellen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. März 2017, Az. 12 Ca 1620/16, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 322; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand