Begleitschreiben zur Heiz- und
Betriebskostenabrechnung
Unabhängig davon, ob der
Anwalt mit der Erstellung oder lediglich der Übermittlung der
Betriebskostenabrechnung beauftragt ist, hat er die Ausschlussfrist des § 556
Abs. 3 Satz 2 BGB zu beachten, nach welcher die Abrechnung dem Mieter bis zum
Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Bei
der Fristberechnung sind die §§ 192, 193BGB zu beachten. Fällt das Ende
des Abrechnungszeitraums in den Lauf eines Monats, endet die Ausschlussfrist
mit dem Ablauf des letzten Tages des gleichen Monats im Folgejahr. Ist
der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder ein am Wohnort des Mieters
gesetzlicher Feiertag, so läuft nach § 193BGB die Frist erst an dem
darauf folgenden Werktag ab. Auf die Abrechnungsfrist finden die Vorschriften
über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung keine Anwendung, BGH v.
19.11.2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42; BGH v. 09.04.2008 - VIII ZR 84/07,
NZM 2008, 477. So hindert v.a. weder die gerichtliche Geltendmachung einer
Nachforderung, noch deren Anerkenntnis durch den Mieter den Fristablauf. Für
die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang beim Mieter an, die rechtzeitige
Absendung reicht zur Fristwahrung nicht aus, BGH v. 21.01.2009 - VIII ZR
107/08, NZM 2009, 274.
Ort, Datum
Heiz- und Betriebskostenabrechnung
Sehr geehrte Frau ..., sehr geehrter Herr ...,
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