Wird eine
Selbstauskunft vom Mieter verlangt, sollte der Mietvertrag erst abgeschlossen
werden, nachdem die Auskunft vorliegt. Erfolgt der Vertragsabschluss vorher,
ist eine sich als unzutreffend herausstellende Auskunft nicht mehr ursächlich
für den Vertragsschluss, so dass auch keine zur fristlosen Kündigung
berechtigende Täuschung vorliegt.