An das
Ort, Datum
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In Sachen |
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gegen |
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wegen Antrags auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a Abs. 1 ZPO. |
stellen wir innerhalb der Zweiwochenfrist des § 765 Abs. 3 ZPO vor dem festgesetzten Räumungstermin (sofern die nachstehenden Gründe nicht nachträglich entstanden sind oder den Räumungsschuldner an der nicht rechtzeitigen Antragstellung kein Verschulden trifft) die
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wie folgt zu erkennen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des ... Gerichts ... vom ... (Az. ...) wird hinsichtlich des Räumungsanspruchs bis zum .../alternativ: zeitlich unbefristet untersagt.
Begründung:
Die Zwangsräumung zum jetzigen Zeitpunkt würde auch bei Berücksichtigung sämtlicher Interessen des Gläubigers wegen der nachstehend geschilderten ganz besonderen Umstände auf Schuldnerseite eine unzumutbare Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
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