Autor: Emmert |
Gemäß § 535 Abs. 2 BGB hat der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache Miete an den Vermieter zu entrichten. Die Entrichtung der Miete ist damit Hauptleistungspflicht des Mieters. Die Entgeltlichkeit der Überlassung bestimmt den Charakter des Vertrags, wobei selbst bei einem sehr niedrig festgesetzten Entgelt (Gefälligkeitsmiete) grundsätzlich noch von einem Mietverhältnis auszugehen ist.1) Bei unentgeltlicher Überlassung liegt keine Schenkung, sondern Leihe vor.2)
1) | BGH vom 04.05.1970 - VIII ZR 179/68, MDR 1970, |
2) | BGH vom 11.12.1981 - |
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