B. Arten der Miete

2

Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Miete" gibt es nicht. Nachdem § 535 Abs. 2 BGB nur die "Entrichtung", nicht aber die "Zahlung" der Miete vorsieht, können die Parteien bei nicht preisgebundenen Mietverhältnissen auch vereinbaren, dass der Mieter seine Haupt\leis\tungspflicht anders als durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme erfüllt, ohne dass hierdurch der Vertragscharakter verändert wird.1)

Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Vereinbarung einer anders als in Geld zu entrichtenden Miete jedoch nicht möglich.