II. Geldleistung

Autor: Emmert

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In der Praxis ist die Vereinbarung, die Miete in Form von - regelmäßig wiederkehrenden - Geldzahlungen zu entrichten, die überwältigende Regel, zumal auch die Mieterhöhungs- und Gewährleistungsvorschriften sich unmittelbar nur auf eine derartige Miete anwenden lassen.8)

Die bloße Vereinbarung einer in Geld zu entrichtenden Miete sagt jedoch noch nichts über die Mietstruktur aus. Bei Wohnraummietverhältnissen ist der Vermieter nicht berechtigt, zusätzlich zur Miete Umsatzsteuer zu verlangen.9)


8)

Sternel, aaO., Rdn. 9.

9)

Sternel, I Rdn. 178.


1)

Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 643.