III. Begrenzung der Miethöhe

Autor: Emmert

1. Allgemeines

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Gemäß § 556d Abs. 1 BGB darf die neu vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete lediglich um bis zu 10 % überschreiten.

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Anknüpfungspunkt ist die Nettomiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Diese kann der Vermieter gesondert auf den Mieter umlegen, wobei eine Angemessenheitskontrolle durch das Wirtschaftlichkeitsgebot stattfindet.

2. Ortsübliche Vergleichsmiete

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Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 556d Abs. 1 BGB ist identisch mit dem des § 558 Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete für das konkrete, zu vermietende Objekt zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses.63)

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Dem Vermieter obliegt es damit, sich darüber zu informieren, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für seine Wohnung ist. Eine § 558 Abs. 2 BGB vergleichbare Regelung, welche Hilfsmittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden können, enthalten die §§ 556d-556g BGB nicht.

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Existiert vor Ort ein aktueller Mietspiegel, kann sich der Vermieter hieran orientieren.

Handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, gilt die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB auch im Rahmen des § 556d BGB.64)

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