1. Entgelt i.S.v. § 5 WiStG

Autor: Emmert

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Unter Entgelt i.S.d. Vorschrift sind sämtliche geldwerten Leistungen (s. § 10 Rdn. 3) des Mieters zu verstehen. Damit zählen nicht nur Grundmiete und Betriebskosten sowie einmalige Sonderzahlungen zum Entgelt, sondern auch Sach- und Dienstleistungen.1)

Darüber hinaus kann die Belastung des Mieters mit unüblichen Leistungen wie z.B. Baukostenzuschüssen im Einzelfall zu berücksichtigen sein.2)

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§ 5 WiStG findet auch Anwendung auf die Vereinbarung überhöhter Betriebskostenpauschalen.3)

Die Vorschrift soll schließlich nicht den Mieter generell vor einer solchen Fehlbeurteilung schützen, sondern den Vermieter davon abhalten, unter Ausnutzung einer bestimmten Marktlage überhöhte Entgelte einzufordern. Wollte man die Vereinbarung von Betriebskostenpauschalen vom Anwendungsbereich des § 5 WiStG ausschließen, würde dies zu einer Umgehung der Vorschrift durch eine "kreative" Aufteilung der Gesamtmiete in eine halbwegs angemessene Nettomiete und eine völlig überhöhte Pauschale regelrecht einladen.

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