2. Sachverständigengutachten

Autor: Emmert

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Sowohl im Zivil- als auch im Bußgeldprozess kann die ortsübliche Vergleichsmiete auch mittels eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein, um im jeweiligen Mietspiegel nicht berücksichtigten Besonderheiten der konkreten Wohnung angemessen Rechnung tragen zu können.13)

Voraussetzung ist allerdings, dass das Gutachten auf einer hinreichend breiten Datenbasis erstellt wird. Keinesfalls ausreichend ist die Errechnung eines Durchschnittswerts anhand einiger weniger willkürlich ausgewählter Vergleichsobjekte. Verkannt wird oftmals auch, dass der Sachverständige lediglich Feststellungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu treffen hat. Es ist als Rechtsanwendung allein Sache des Gerichts, eine streitgegenständliche Wohnung in Bezug zu den vom Sachverständigen ermittelten Werten zu setzen und ggf. eine Mietpreisüberhöhung festzustellen.