2. Weitere Zu- und Abschläge auf die Miete

Autor: Emmert

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Über die laufenden Aufwendungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG können bei der Berechnung der höchstzulässigen Miete weitere Zuschläge Berücksichtigung finden. Stellt der Vermieter dem Mieter z.B. eine möblierte Wohnung zur Verfügung, kann hierfür ein Möblierungszuschlag22)

angebracht sein, wobei die Höhe des Zuschlags anhand des Einzelfalls, vor allem unter Zugrundelegung des Werts der Möbel zu errechnen ist.23) Überschlägig kann von einer aus dem Anschaffungswert errechneten Abschreibung von 20 %/Jahr ausgegangen werden.24) Soweit der Vermieter nach § 553 Abs. 2 BGB einen Untervermietungszuschlag verlangen kann, ist auch dieser bei der Berechnung der Höchstmiete einzubeziehen.

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Soweit der Vermieter dem Mieter im Rahmen eines Mischmietverhältnisses auch die gewerbliche Nutzung der Wohnung gestattet, kann ebenfalls ein Zuschlag in Betracht kommen. Überwiegt die gewerbliche Nutzung, ist § 5 WiStG vollends unanwendbar. Der Zuschlag ist aber nicht schon dann anzurechnen, wenn der Mieter die Wohnung lediglich auch für berufliche Zwecke nutzt und sich z.B. als Lehrer dort ein Arbeitszimmer einrichtet. Hierbei handelt es sich um reinen Wohngebrauch, der keinen Zuschlag rechtfertigt.25)

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