2. Strafrechtliche Folgen

Autor: Emmert

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Handelt der Vermieter vorsätzlich oder leichtfertig, so kann die Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € bestraft werden. Bedient sich der Vermieter Hilfspersonen, so ist er in strafrechtlicher Hinsicht nur dann einstandspflichtig, wenn ihm ein Auswahl- oder Kontrollverschulden nachzuweisen ist, wozu das Gericht aber konkrete Feststellungen zu treffen hat.7)

Darüber hinaus kann das Gericht gem. §§  Abs. , Abs.  die Abführung des Mehrerlöses, also der Differenz zwischen höchstzulässiger und vereinnahmter Miete, an das jeweilige Bundesland bzw. an den Mieter anordnen. Wird die Auszahlung an das Land angeordnet, ist der Mieter nicht gehindert, gegen den Vermieter seinerseits Rückforderungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen. Will der Mieter die Rückerstattung an sich, muss er dies gem. §  Abs.  in der dort vorgesehenen Form beantragen.