I. Regelungsgehalt der §§ 557 ff. BGB

Autor: Emmert

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Die §§ 557  ff. BGB regeln die Abänderung der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Miethöhe. Die Parteien können hiernach einvernehmlich aufgrund einer Vereinbarung die Höhe der Miete verändern (§§ 557 -557b BGB, s. § 13 Rdn. 1  ff.). Darüber hinaus hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einseitig eine Veränderung der Miethöhe herbeizuführen oder vom Mieter die Zustimmung zu einer solchen Veränderung zu verlangen.