Autor: Emmert |
Anders als etwa bei gewerblichen Mietverhältnissen ist der Wohnraumvermieter gem. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berechtigt, eine Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen, um über ein an den bisherigen Mieter gerichtetes Angebot zum Neuabschluss des Mietvertrags unter geänderten Bedingungen eine Erhöhung der bislang gezahlten Miete zu erreichen. Dies gilt nicht bei Wohnraummietverhältnissen, auf die gem. § 549 Abs. 2 und 3 BGB die §§ 557 ff. BGB keine Anwendung (s.u. § 12 Rdn. 9) finden. § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst auch jene Fälle, in denen der Vermieter das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigt und zugleich Fortsetzungsbereitschaft andeutet, falls der Mieter künftig mehr Miete zahlt.1) Bedeutsam ist dies für das erleichterte Kündigungsrecht des Vermieters nach § 573a BGB. Begründet der Vermieter seine Kündigung in einem solchen Fall z.B. nach § 573 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB, so ist auch eine solche Kündigung als unwirksam anzusehen, da der Vermieter selbst in dem Fall, dass ein solcher Kündigungsgrund objektiv an sich gegeben wäre, mit seinem Fortsetzungsangebot zum Ausdruck bringt, dass er selbst dennoch kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
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