1. Bedeutung

Autor: Emmert

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Mit dem Mieterhöhungsverlangen unterbreitet der Vermieter dem Mieter ein Angebot auf Abänderung des Mietvertrags hinsichtlich der über die Miethöhe getroffenen Vereinbarung. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 116 - 157 BGB über Willenserklärungen finden Anwendung. Abweichend von § 146 BGB erlischt dieses Angebot jedoch nicht schon dann, wenn es der Mieter nicht sofort annimmt oder gar ablehnt.1)

Solange der Mieter das Angebot nicht durch Zustimmung annimmt, kann es der Vermieter jederzeit und damit auch während der Überlegungsfrist formlos zurückziehen oder abändern.2) Das Angebot erlischt erst, wenn der Vermieter die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB verstreichen lässt.

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Durch Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter wird das formalisierte außergerichtliche Mieterhöhungsverfahren mit diversen Rechtsfolgen in Gang gesetzt.

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Ob ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen in ein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung nach § 557 Abs. 1 BGB umgedeutet werden kann, hängt davon ab, ob es als Angebot erkennbar ist. Bringt der Vermieter in einem begründungslosen Mieterhöhungsverlangen zum Ausdruck, durch einseitiges Gestaltungsrecht zur Erhöhung der Miete berechtigt zu sein, so kann diese Erklärung nicht in einen Antrag auf einvernehmliche Vertragsänderung umgedeutet werden (s.  ff.).