1. Allgemeines

Autor: Emmert

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Gesetzliche Ausschlusstatbestände für eine Modernisierungsmieterhöhung existierten bereits vor der Mietrechtsreform 2013. Bei Vereinbarung einer Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB war und ist eine Erhöhung nach §§ 559  ff. BGB während der Laufzeit vollständig ausgeschlossen, bei Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB erfasst der Ausschluss lediglich jene Fälle nicht, in denen eine Erhöhung wegen nicht vom Vermieter zu vertretender Maßnahmen in Betracht kommt.

Praxistipp:

Die erstmalige Erhebung der Betriebskosten für die Beheizung und Wassererwärmung nach Einbau einer zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung stellt keine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen dar, die nach § 557b Abs. 2 BGB bei Vereinbarung einer Indexmiete grundsätzlich ausgeschlossen ist.1)

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