Autor: Emmert |
Voraussetzung für den Ausschluss einer Mieterhöhung nach § 559 BGB ist die Geltendmachung einer Modernisierungsmieterhöhung im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Frist berechnet sich ab dem Zugang dieser Mieterhöhung beim Mieter.
Praxistipp:Dies gilt nur, soweit bereits mit der ersten Mieterhöhung der Höchstbetrag der Modernisierungskosten von 10.000 € ausgeschöpft wurde. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums weitere Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB geltend machen, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist.21) |
Die Ausnahme nach § 559c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB hat zwei Voraussetzungen:
21) | Begr. RegE, BT-Drucks. 19/4672, S. 33. |
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