3. Ausschluss nach § 559c Abs. 4 BGB

Autor: Emmert

a) Voraussetzung

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Voraussetzung für den Ausschluss einer Mieterhöhung nach § 559 BGB ist die Geltendmachung einer Modernisierungsmieterhöhung im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB innerhalb der letzten fünf Jahre. Die Frist berechnet sich ab dem Zugang dieser Mieterhöhung beim Mieter.

Praxistipp:

Dies gilt nur, soweit bereits mit der ersten Mieterhöhung der Höchstbetrag der Modernisierungskosten von 10.000 € ausgeschöpft wurde. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums weitere Modernisierungsmieterhöhungen im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB geltend machen, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist.21)

Die Ausnahme nach § 559c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB hat zwei Voraussetzungen:


21)

Begr. RegE, BT-Drucks. 19/4672, S. 33.

b) Ausnahmen

§ 559c Abs. 4 Satz 2 BGB sieht zwei Ausnahmen von dem Ausschluss vor:

aa) § 559c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB

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Die Ausnahme nach § 559c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB hat zwei Voraussetzungen:

- Modernisierung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung