III. Entstehung des Pfandrechts

Autoren: Griebel/Wiek

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Das Pfandrecht entsteht, sobald der Mieter vor oder während eines wirksamen Miet- oder Pachtvertrags Gegenstände in die gemieteten Räume einbringt. Voraussetzung ist freilich das Bestehen eines wirksamen Mietvertrags. Die Entstehung eines Pfandrechts scheidet deshalb an nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in die Räume eingebrachten Sachen ebenso wie bei Einbringung aufgrund eines unwirksamen Mietvertrags aus.3)

Die Einbringung ersetzt den beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht für die Bestellung notwendigen Besitzübergang nach §  Abs.  . Sie muss bewusst und zielgerichtet geschehen und darf nicht nur vorübergehend sein. Sonst handelt es sich bloß um ein Einstellen. Da es sich bei der Einbringung um einen handelt, finden die Vorschriften über Willensmängel keine, auch keine entsprechende Anwendung. Nach anderer Auffassung soll aber zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit Voraussetzung für ein wirksames Einbringen der Gegenstände sein. Das Pfandrecht entsteht nicht, wenn die Sachen ohne oder sogar gegen den Willen des Mieters von Dritten in die Räume gebracht werden. Ein solcher Fall kann etwa bei der Anlieferung von Gegenständen in die Mieträume durch einen Lieferanten eintreten, freilich aber nur, wenn die Lieferung in die Mieträume abweichend von einer vom Mieter angewiesenen Lieferadresse erfolgt.