Autoren: Griebel/Wiek |
Gesichert werden nur Ansprüche des Vermieters, da nur dieser Pfandgläubiger sein kann. Gemäß § 562 Abs. 1 BGB sind nur Vermieterforderungen gesichert, die allein35) aus dem Mietverhältnis stammen, wobei diese allerdings nicht notwendig bereits während des Mietverhältnisses entstanden sein müssen.36) Eine vertragliche Ausweitung des Kreises der gesicherten Forderungen ist nicht möglich.37)
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