VI. Ausübung des Pfandrechts

Autoren: Griebel/Wiek

1. Form der Ausübung

29

Der Vermieter ist bei der Ausübung seines Pfandrechts nicht an eine bestimmte Form gebunden, insbesondere ist er nicht gezwungen, seinen Anspruch sogleich klageweise durchzusetzen. Allerdings ist der Vermieter nur berechtigt, gem. § 1231 BGB die Herausgabe des Pfandgegenstands zu verlangen, er ist nicht befugt, dem Mieter das Pfandgut wegzunehmen oder auch nur das Mietobjekt zum Zweck der Ausübung des Pfandrechts zu betreten. Anders lautende Formularvereinbarungen sind unwirksam.45)

Verweigert der Mieter die Herausgabe, muss der Vermieter auf Herausgabe klagen, ein Selbsthilferecht steht ihm - soweit nicht zugleich ein Fall des § 562b Abs. 1 BGB vorliegt - nicht zu.


45)

OLG München, Urt. v. 12.01.1989 - 29 U 2366/88, WuM 1989, 128.

2. Zeitpunkt der Ausübung

30

Der Vermieter kann das Pfandrecht bereits während des Mietverhältnisses ausüben.46)

Wenn der Mieter die Herausgabe verweigert, muss der Vermieter auf Herausgabe klagen.


46)

von der Osten in Bub/Treier, III Rdn. 2283.

3. Konkurrenz zu anderen gewährten Sicherheiten

31