1. Allgemeines

Autoren: Griebel/Wiek

56

Die Parteien können frei vereinbaren, in welcher Form der Mieter Sicherheit zu leisten hat. Was unter Sicherheitsleistung zu verstehen ist, ergibt sich zunächst aus den §§ 232  ff. BGB. Hiernach erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch die Verpfändung beweglicher Sachen, ferner durch die Bestellungen von Hypotheken und Grundschulden an inländischen Grundstücken sowie Verpfändung sogenannter Buchforderungen gegen die Bundesrepublik oder ein Bundesland. Soweit eine Sicherheitsleistung der in § 232 Abs. 1 BGB vorgesehenen Art nicht in Frage kommt, kann Sicherheit auch durch Stellung eines i.S.v. § 239 BGB tauglichen Bürgen gestellt werden. Mieter und Vermieter sind an die vereinbarte Art der Mietsicherheit gebunden.1)

Eine einseitige Auswechselung ist nicht möglich.

57

Treffen die Parteien hinsichtlich der Art der Sicherheit keine klare Vereinbarung, und lässt sich eine Bestimmung auch nicht durch Auslegung ermitteln, steht dem Mieter gem. § 262 BGB ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Sicherheiten zu, sofern diese gleichermaßen zur Absicherung des Vermieters geeignet sind.2)

58