5. Andere Sicherheiten

Autoren: Griebel/Wiek

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Die anderen in § 232 Abs. 1 BGB vorgesehenen Sicherheiten, vor allem also die Verpfändung von Sachen oder Forderungen sowie die Einräumung von Grundpfandrechten, spielen jedenfalls bei Wohnraummietverhältnissen in der Praxis keine Rolle.