II. Erhaltungspflicht des Vermieters

Autor: Emmert

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Die Pflicht, das Vertragsobjekt dem Vertragspartner zu überlassen, trifft z.B. auch den Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertragsverhältnisses. Der Vermieter ist darüber hinaus jedoch verpflichtet, die vermietete Sache während der gesamten Vertragsdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB); diese Verpflichtung des Vermieters ist ein wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen Miete und Kauf.

Aus dieser Erhaltungspflicht folgt das verschuldensunabhängige Einstehenmüssen des Vermieters für jede mehr als nur unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung (vgl. §§ 536  ff. BGB, § 21 Rdn. 44  ff.). Der Vermieter darf also nicht nur den Mieter in der Ausübung seines vertragsgemäßen Gebrauchs nicht stören, sondern muss den Mieter auch noch aktiv vor Schäden bewahren und Störungen Dritter abwehren.