Autor: Emmert |
Aus der Erhaltungspflicht wird dabei weiter die Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung, erforderlichenfalls zur Instandsetzung der Mietsache einschließlich Zubehör, Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen als vertragliche Hauptpflicht abgeleitet.15)
Eine allgemeine Modernisierungspflicht des Vermieters, etwa das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten, besteht demgegenüber nicht.16)
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|