III. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungspflicht des Vermieters

Autor: Emmert

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Aus der Erhaltungspflicht wird dabei weiter die Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung, erforderlichenfalls zur Instandsetzung der Mietsache einschließlich Zubehör, Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen als vertragliche Hauptpflicht abgeleitet.15)

Eine allgemeine Modernisierungspflicht des Vermieters, etwa das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten, besteht demgegenüber nicht.16)

Praxistipp:

Ausnahmsweise hat der Vermieter jedoch einen Mindeststandard für die Elektrizitätsversorgung der Wohnung zu gewährleisten. Diese muss geeignet sein, den Betrieb mindestens eines größeren Haushaltsgeräts und zweier weiterer Haushaltsgeräte zu ermöglichen, andernfalls muss der Vermieter sie auf diesen Stand bringen.17)