V. Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Autor: Emmert

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Die Gebrauchsgewährpflicht des Vermieters umfasst auch, gewissermaßen vorbeugend, alle diejenigen Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.26)

Diese Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Mieträume selbst, sondern auch auf sämtliche Zu- und Abgänge, Treppen und Flure, Fahrstühle, Terrassen,27)

Keller und Böden, wobei vermeidbare Gefahren nicht nur für die Mieter selbst, sondern auch für ihre nicht am Mietvertrag beteiligten Angehörigen oder etwa für Besucher ausgeschlossen werden müssen.28) So ist der Vermieter z.B. verpflichtet, die vermieteten Räumlichkeiten gegen das Eindringen Unbefugter vor allem durch die Anbringung von Schlössern zu sichern. Obliegt die Hausreinigung dem Vermieter, hat er auf eine durch Wischwasser bzw. die Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Rutschgefahr durch Warnschilder hinzuweisen oder ggf. ein anderes, sichereres Reinigungsmittel zu verwenden. Eine gesetzlich geregelte Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus §  Abs.  , die den Vermieter als Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, regelmäßige Untersuchungen zur Vermeidung eines Legionellenbefalls anzustellen. Eine solche Verpflichtung bestand allerdings nach allgemeinen Grundsätzen bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift.