III. Gewerbliche Nutzung

Autor: Emmert

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Als Wohnung überlassene Räume dürfen grundsätzlich nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Ein Verstoß kann eine Kündigung rechtfertigen.1)

Allerdings ist eine den überwiegenden Wohnzweck nicht verändernde gewerbliche Tätigkeit in begrenztem Umfang, die Belästigungen Dritter ausschließt und auch keine Gefährdungen des Mietobjekts zur Folge hat, zulässig.2) So darf der Mieter z.B. Computer, Fax und Telefon in der Wohnung als Arbeitsmittel nutzen.3)

Sofern die geschäftlichen Aktivitäten des Mieters jedoch nach außen treten, bedarf er nach Auffassung des BGH4)

hierzu grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Dieser kann allerdings zur Erteilung dieser Zustimmung verpflichtet sein, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.5) Ob dies der Fall ist, hat der Mieter darzulegen und ggf. zu beweisen.6)


1)

AG Köln vom 15.04.2021 - 209 C 421/20, juris.

2)

Schüller in Bub/Treier, III Rdn. 2876; Sternel, VI Rdn. 213 ff.; Staudinger/Emmerich, § 535 Rdn. 36 f. jew. m.w.N.

3)

AG Hamburg vom 24.03.2009 - 48 C 477/08, WuM 2009, 349.

4)