2. Regelungen im Mietvertrag

Autor: Emmert

a) Allgemeines

aa) Kleintierhaltung

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Sieht ein Mietvertrag ein formularmäßiges generelles Tierhaltungsverbot vor, das auch die Haltung von Kleintieren umfasst, ist die Klausel insgesamt gem. § 307 BGB unwirksam,12)

wie der BGH bereits 1993 entschieden hat. Aber auch dann, wenn die Klausel lediglich die Haltung bestimmter Kleintiere, wie z.B. Zierfische oder Ziervögel, erlaubnisfrei stellt, schränkt sie den Mieter unangemessen ein und bindet ihn daher nicht.13) Nach h.M. lässt sich ein generelles, Kleintiere umfassendes Tierhaltungsverbot auch nicht individualvertraglich vereinbaren.14)

Der Vermieter kann daher vom Mieter weder die Unterlassung der - angemessenen - Kleintierhaltung verlangen, noch ihm deswegen ordentlich oder sogar fristlos kündigen.


12)

BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109.

13)

BGH vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, WuM 2008, 23.

14)

Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 505; AG Köln vom 07.10.1983 - 205 C 130/83, WuM 1984, 78.

bb) Andere Haustiere

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Zählt das Haustier nicht zu den Kleintieren, kommt es darauf an, ob und welche Regelungen der Mietvertrag enthält. Nach Auffassung des BGH15)

gehören bereits Katzen und kleine Hunde nicht mehr zu den Kleintieren.


15)