1. Unterlassung

Autor: Emmert

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Macht der Mieter von der Mietsache vertragswidrig Gebrauch und setzt diesen ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters fort, kann der Vermieter nach § 541 BGB auf Unterlassung klagen.

- Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter

Der Unterlassungsanspruch ist auch gegeben, wenn Erfüllungsgehilfen, für die er nach § 278 BGB einzustehen hat, diese in vertragswidriger Weise nutzen.1)

Praxistipp:

Eine öffentlich-rechtliche Genehmigung der Nutzung ändert an der mietrechtlichen Vertragswidrigkeit nichts, insbesondere ersetzt sie nicht die Genehmigung durch den Vermieter.2)

Dies sind alle Personen, die mit Wissen des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen, z.B. Familienangehörige, Hausgenossen, Untermieter oder andere Personen wie Handwerker, Besucher und Gäste.

Erforderlich ist allein die objektive Vertragswidrigkeit; auf ein Verschulden des Mieters oder der störenden Dritten kommt es nicht an.3)

- Abmahnung

Die von § 541 BGB vorausgesetzte Abmahnung muss so konkret sein, dass der Mieter aus ihr eindeutig entnehmen kann, was von ihm verlangt wird.

Eine Fristsetzung oder eine sonstige Androhung ist dagegen nicht erforderlich.4)