3. Schadensersatz

Autor: Emmert

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Zusätzlich zur Unterlassung und/oder Kündigung kann der Vermieter noch Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Mieters nach § 280 BGB geltend machen. Der Begriff der "Pflichtverletzung" ist gleichzusetzen mit dem der "Nichterfüllung".26)

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Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist wie bisher, dass dem Vermieter aus dem schuldhaften vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter oder Dritter (§ 278 BGB) ein Schaden entstanden ist. Die weitergehenden Voraussetzungen des § 281 BGB (insbesondere Nachfristsetzung) müssen dagegen nicht vorliegen.27)