I. Verbindlichkeit

Autor: Emmert

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Die Hausordnung soll typischerweise das Zusammenleben der Mieter ordnen und koordinieren.2)

Sie beinhaltet daher i.d.R. nur, was der Mieter nach dem Mietvertrag ohnehin zu beachten hat, ohne dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten einseitig zu ändern.3)

Grundsätzlich wird die Hausordnung nur durch Vereinbarung Vertragsbestandteil, nicht schon durch bloßes Vorhandensein oder ihren Aushang an gemeinschaftlich genutzten Teilen des Mietgebäudes.4)

In aller Regel ist die Hausordnung vorformuliert und unterfällt daher in vollem Umfang den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305  ff. BGB). Der Mietvertrag muss daher auf die auch als Anhang oder Anlage vorgesehene Hausordnung ausdrücklich Bezug nehmen (§ 305 BGB).5) Sofern nach § 550 BGB die Schriftform zu beachten ist, gilt dies auch für die Einbeziehung der Hausordnung in den Mietvertrag. Vorsorglich sollte die Hausordnung auf einem gesonderten Beiblatt nochmals von allen Vertragsparteien unterschrieben werden (vgl. § 4 Rdn. 2).

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