II. Inhalt

Autor: Emmert

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Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck einer Hausordnung dürfen darin lediglich die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs konkretisiert, nicht aber dem Mieter neue oder zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Hausordnungen sind i.d.R. jedoch vorformuliert, so dass § 307 BGB zu beachten ist.10)

Praxistipp:

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter kann wirksam bereits im Mietvertrag geregelt sein und in der Hausordnung lediglich konkretisiert werden.11)