III. Änderungen

Autor: Emmert

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Der Vermieter ist zu einer Änderung der Hausordnung als Vertragsbestandteil im Fall eines entsprechenden Vorbehalts, der auch formularmäßig vereinbart werden kann, befugt. Nach überwiegender Meinung ist diese Befugnis sogar dann gegeben, wenn ein entsprechender Vorbehalt nicht vereinbart wurde.14)

Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum nachträglichen einseitigen Erlass einer Hausordnung hier entsprechend.

Auch eine Änderung darf dem Mieter aber keine weitergehenden Pflichten, als im Mietvertrag enthalten, auferlegen und seine Gebrauchsrechte nicht schmälern.15)

Dabei ist dem Vermieter eine willkürliche unterschiedliche Behandlung der Mieter untersagt, die vielmehr einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.16)